Dieses Abkommen gilt für
a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.
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