1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise