(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht entzogen, verstaatlicht, enteignet, beschlagnahmt oder einer sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterzogen werden, ausgenommen zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit
a) einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Österreich durchgeführt wird, und
b) einer vorherigen und angemessenen Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Armenien durchgeführt wird,
wobei diese in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3 erfolgt.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der veräußerten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Veräußerung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Veräußerung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes,
dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in
jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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