(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist Staatsangehöriger eines Landes, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei
(2) Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident/die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er/sie aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter den selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
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