Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien als Staatsangehöriger einer Vertragspartei angesehen wird, oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;
b) Anteilsrechten, Aktien und anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten;
d) durch Gesetz oder Verwaltungsakt von einer zuständigen staatlichen Stelle oder durch Vertrag übertragenen Rechten einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Erforschung und Nutzung von Naturschätzen;
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistigen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten sowie gewerblichen Schutzrechten wie Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how und Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g) jedes sonstigen Eigentums an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Veräußerung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
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