1. Die Flugzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmungen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine, Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung für Funkanlagen mit sich führen. Darüber hinaus werden die zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen, und werden diese Dokumente den zuständigen Organen des anderen Vertragschließenden Teiles bekanntgeben. Die Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der vorgeschriebenen Zeugnisse sein.
2. Alle oben genannten Dokumente, die von einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles als gültig anerkannt werden.
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