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Internationale Verträge
Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Art. 11
Art. 11
In Kraft seit 01. Februar 2003
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Art. 11 — Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
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ARTIKEL 11
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
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