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Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Art. 11
Art. 11
In Kraft seit 01. Februar 2003
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Art. 11 — Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
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ARTIKEL 11
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
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