BundesrechtInternationale VerträgeVertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen GemeinschaftenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Februar 2003
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ARTIKEL 11

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

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