Eingedenk ihrer langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten:
a) Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
b) Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie;
c) Wasserwirtschaft, insbesondere Trinkwasserversorgung, Wasseraufbereitung, städtische und industrielle Abwasserbehandlung, Hochwasserschutzplanung und Wasserkraftnutzung;
d) Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;
e) Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern;
f) Errichtung von Joint Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien;
g) Elektroanlagen und elektrische Geräte;
h) elektronische und elektrotechnische Industrie;
i) Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden Industrie;
j) industrielle Anlagen und Komponenten;
k) Exploration, Abbau, Behandlung, Veredelung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung;
l) Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsleitungsnetzen sowie von Rohrleitungsnetzen für Gas und Erdöl;
m) Umwelt, Ingenieurwesen und Biotechnologie.
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