(1) Durch das vorliegende Abkommen wird eine „Arbeitsgruppe“ eingerichtet, die auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Bangladesch einberufen wird.
(2) Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe umfassen
a) die Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
b) Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
c) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten;
d) die Unterbreitung von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
e) die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens.
Die Arbeitsgruppe wird von österreichischer Seite vom Leiter der Sektion für Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten von Seiten Bangladeschs vom Sektionsleiter für wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium geleitet. Beide Delegationsleiter ziehen ihre jeweiligen Experten bei.
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