Art. 12 Artikel 12 — Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
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Die von Unternehmen während der Geltungsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung berührt.
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