1. ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN BEITRÄGEN NEU BEITRETENDER LÄNDER ZUM FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
“Im Zuge der Beitrittsverhandlungen werden bei der Festlegung der erforderlichen Beiträge zum Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und gegebenenfalls zur EGKS in Abwicklung ähnliche Situationen in der Vergangenheit gebührend berücksichtigt.”
2. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 1 ABSATZ 2 VON ANHANG I DES BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN
“Die Kommission wird ein Vademekum mit einem Verzeichnis sämtlicher am 23. Juli 2002 geltenden Verfahren, die für die Abwicklung der EGKS angewendet werden, erstellen.”
3. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 7 DES ZUSATZDOKUMENTS ZU ANHANG II DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG VON FINANZLEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EGKS IN ABWICKLUNG UND – NACH ABSCHLUSS DER ABWICKLUNG – DES VERMÖGENS DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
“Die Kommission erstellt vierteljährlich einen Bericht, der eine Synthese der in diesem Vierteljahr durchgeführten Verwaltungsvorgänge enthält, sowie einen Jahresgesamtbericht, wobei auf die im Berichtszeitraum gegebenen und für den folgenden Zeitraum anzunehmenden Marktbedingungen Bezug genommen wird. Die Berichte werden den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums übermittelt.”
4. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ANLAGE A DES ANHANGS III DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER MEHRJÄHRIGEN TECHNISCHEN LEITLINIEN FÜR DAS FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
“Die Kommission bestätigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die von Portugal aufgeworfene Frage betreffend die Überarbeitung der Definition von Stahl in Anhang A erneut geprüft wird.”
5. ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
“Österreich und Spanien haben erklärt, dass dieser Beschluss den Abschluss bestimmter innerstaatlicher Verfahren voraussetzt.
Daher gilt, dass dieser Beschluss erst dann für Österreich und Spanien wirksam wird, wenn sie dem Präsidenten des Rates den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.”
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