1. DAS PROGRAMM
1.1. Ziele
Zur Fortschreibung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Kohle und Stahl (“EGKS-FTE-Programme”) sowie im Rahmen des Konzepts einer nachhaltigen Entwicklung wird ein Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet (nachstehend “das Programm” genannt). Ziel des Programms ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Europäischen Union und soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, wie des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend “das Forschungsrahmenprogramm” genannt), ergänzen. Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekten und den Projekten des Forschungsrahmenprogramms.
1.2. Wichtigste Grundsätze
Im Rahmen des Programms wird finanzielle Unterstützung für zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 1.5 gewährt und die Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Das Programm erstreckt sich auf Produktionsprozesse, Nutzung, Ressourcenschonung, Umweltverbesserungen und Sicherheit am Arbeitsplatz in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.
Die Definitionen der Begriffe “Kohle” und “Stahl” sind in Anhang A enthalten.
1.3. Umfang
In diesen Leitlinien werden Aufbau, Verwaltung und Durchführung des Programms, seine wissenschaftlichen und technischen Inhalte und Prioritäten im Hinblick auf die Komplementarität mit anderen bestehenden Forschungsprogrammen sowie die Modalitäten für die Beteiligung festgelegt.
Diese Leitlinien enthalten ferner eine Beschreibung des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Abschnitt 3.1) und die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten (Anlagen B und C), die von der Kommission gemäß dem in Abschnitt 2.1 beschriebenen Verfahren geändert werden können.
1.4. Beteiligung
1.4.1. Mitgliedstaaten
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.
1.4.2. Beitrittsländer
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen der Beitrittsländer können sich an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms, sofern im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht etwas anderes vereinbart wurde.
1.4.3. Drittländer
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen dritter Länder können sich auf Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.
1.5. Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen
Im Rahmen des Programms können Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Begleitmaßnahmen sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen finanziert werden.
Ein
Forschungsprojekt
zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, zB die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.
Ein
Pilotprojekt
umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.
Ein
Demonstrationsprojekt
umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab, die es ermöglicht, bei geringst möglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.
Begleitmaßnahmen
betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse, die Zusammenfassung verwandter Projekte, die Verbreitung von Ergebnissen sowie die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden.
Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen
tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Programms bei, sie betreffen zB die in Abschnitt 5 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien oder die Vernetzung verwandter Projekte, die innerhalb dieses Programms finanziert werden.
2. VERWALTUNG DES PROGRAMMS
Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Dabei werden der Kommission folgender Ausschuss und folgende Gremien zur Seite gestellt:
a) der in Abschnitt 2.1 beschriebene Ausschuss für Kohle und Stahl,
b) die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Beratungsgremien “Kohle” und “Stahl”,
c) die in Abschnitt 2.3 beschriebenen technischen Fachgruppen “Kohle” und “Stahl”.
2.1. Ausschuss für Kohle und Stahl
2.1.1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl (nachfolgend als “der Ausschuss” bezeichnet) unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsmodalitäten 3 ) finden sinngemäß Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.
2.1.2. Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.
2.1.3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.1.4. Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden:
a) Mittelzuweisung für einzelne Projekte, im Einklang mit Abschnitt 3.3 Ziffer 3;
b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Abschnitt 4;
c) etwaige Aktualisierung der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;
d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.
2.1.5. Die Kommission stellt dem Ausschuss Informationen über das Programm insgesamt, die Fortschritte aller finanzierten FTE-Maßnahmen und ihre gemessenen oder geschätzten Wirkungen zur Verfügung.
2.2. Beratungsgremien “Kohle” und “Stahl”
Die Beratungsgremien “Kohle” und “Stahl” (nachstehend “Beratungsgremien” genannt) sind unabhängige technische Beratungsgremien, die die Unterstützung der Kommission zur Aufgabe haben. Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät
a) hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Programms der in den Anlagen B und C aufgeführten Prioritäten, einschließlich etwaiger Änderungen der in Abschnitt 3.1 genannten Informationspakete und der zukünftigen Leitlinien;
b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;
c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte;
d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;
e) bei der Festlegung der kurzfristigen Prioritäten des Programms gemäß den Anlagen B und C;
f) bei der Ausarbeitung des in Abschnitt 3.3 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen;
g) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;
h) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen;
i) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.
Jedes Beratungsgremium besteht aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Mitgliedern, die von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Die Ernennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen auf folgende Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kreisen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Reserveliste. Jedes interessierte Land sollte durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, und in jedem Beratungsgremium muss für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weit gehende geografische Repräsentation gesorgt sein. Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. Den Vorsitz bei den Sitzungen der Beratungsgremien führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist.
Bei Bedarf (zB für Stellungnahmen in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.
2.2.1. Beratungsgremium “Kohle”
Das Beratungsgremium “Kohle” setzt sich wie folgt zusammen:
Mitglieder | insgesamt maximal |
a) Kohleproduzenten/nationale Verbände oder spezifische Forschungseinrichtungen | 8 |
b) Europäische Verbände der Kohleproduzenten | 2 |
c) Kohleverbraucher oder spezifische Forschungseinrichtungen | 8 |
d) Europäische Verbände der Kohleverbraucher | 2 |
e) Arbeitnehmerverbände | 2 |
f) Verbände der Ausrüstungsindustrie | 2 |
24 |
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
2.2.2. Beratungsgremium “Stahl”
Das Beratungsgremium “Stahl” setzt sich wie folgt zusammen:
Mitglieder | insgesamt maximal |
a) Stahlindustrie/nationale Verbände oder spezifische Forschungseinrichtungen | 21 |
b) Europäische Verbände der Stahlproduzenten | 2 |
c) Arbeitnehmerverbände | 2 |
d) Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher | 5 |
30 |
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
2.3. Technische Fachgruppen “Kohle” und “Stahl”
Die technischen Fachgruppen “Kohle” und “Stahl” haben die Aufgabe, die Kommission bei Überwachung der Forschungs- und Pilot-/Demonstrationsprojekte zu unterstützen. Ihre Mitglieder werden von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und sollten dort für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion zuständig sein.
3. DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS
3.1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet; als Stichtag für die Einreichung zur Bewertung gilt von 2002 an der 15. September jeden Jahres.
Die Kommission erstellt ein Informationspaket und macht es der Öffentlichkeit zugänglich, einschließlich auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website, um Bewerbern und Interessierten praktische Informationen über das Programm, die Modalitäten für die Beteiligung und für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten zur Verfügung zu stellen; das Informationspaket enthält ferner Antragsformulare, Vorschriften für die Einreichung von Vorschlägen, Musterverträge, Angaben über erstattungsfähige Kosten und Höchstsätze der finanziellen Unterstützung sowie Zahlungsmodalitäten.
Die Bewerbungen sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen. Das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert werden.
3.2. Inhalt der Vorschläge
Die Vorschläge müssen auf die in den Anlagen B und C aufgeführten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten ausgerichtet sein. Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse, Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.
Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und logisch sein. Das Projekt sollte außerdem ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.
3.3. Bewertung und Auswahl der Vorschläge sowie Überwachung der Projekte
Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe f).
Für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge ist die Kommission zuständig; sie verfährt dabei wie folgt:
1. Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des in Abschnitt 2.2 Buchstabe g genannten zuständigen Beratungsgremiums sowie bei Bedarf unabhängiger Sachverständiger.
2. Die Kommission erstellt eine Rangliste der ausgewählten Vorschläge.
3. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel, wobei sie von dem Ausschuss nach dem in Abschnitt 2.1.1 genannten Verfahren unterstützt wird.
Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.
3.4. Verträge
Auf Grundlage der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.5 wird ein Vertrag über entsprechende Projekte geschlossen. Der Vertrag basiert auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Musterverträgen, wobei gegebenenfalls die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
In dem Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und Audits geregelt.
3.5. Finanzielle Unterstützung
Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 3.6 wie folgt festgelegt:
a) Forschungsprojekte: | bis zu 60% |
b) Pilot- und Demonstrationsprojekte: | bis zu 40% |
c) Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen: | bis zu 100% |
3.6. Erstattungsfähige Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der im Rahmen des Vertrags durchgeführten Arbeiten. Vertragspartner, Nebenvertragspartner und Unterauftragnehmer können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Die erstattungsfähigen Kosten werden in vier Kostenkategorien aufgeschlüsselt:
3.6.1. Ausrüstungskosten
Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht übersteigen.
3.6.2. Personalkosten
Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, zB Stipendien, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.
3.6.3. Betriebskosten
Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für
a) Rohstoffe;
b) kleineres Verbrauchsmaterial;
c) Betriebsstoffe;
d) Energie;
e) Wartung oder Reparatur der Ausrüstungen;
f) Transport von Ausrüstungen oder Produkten;
g) Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen;
h) EDV-Dienstleistungen;
i) Anmietung von Ausrüstungen;
j) verschiedene Analysen;
k) besondere Prüfungen und Versuche;
l) Unterstützung seitens Dritter;
m) Reisen und Aufenthalt.
3.6.4. Indirekte Kosten
Alle sonstigen Ausgaben (Gemeinkosten), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 30% der in Abschnitt 3.6.2 genannten erstattungsfähigen Personalkosten abgedeckt.
3.7. Technische Berichte
Für die in Abschnitt 1.5 beschriebenen Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte sind von den Vertragspartnern halbjährlich Berichte zu erstellen. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt nachzuweisen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission trifft die entsprechende Entscheidung bei Bedarf nach Anhörung des zuständigen Beratungsgremiums. Schlussberichte über Begleitmaßnahmen sowie über unterstützende und vorbereitende Maßnahmen werden angefordert und veröffentlicht, sofern dies angezeigt ist.
4. JAHRESPRÜFUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DES PROGRAMMS
Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Programms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über die Jahresprüfung wird dem Ausschuss übermittelt.
Das Programm unterliegt einer Überwachung; diese schließt eine Schätzung des erwarteten Nutzens ein. Der Bericht über den laufenden Berichtszeitraum wird vor Ende 2006 und danach alle fünf Jahre erstellt. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss und den Beratungsgremien übermittelt.
Bei Abschluss der in einem Fünfjahreszeitraum finanzierten Projekte erfolgt eine Bewertung des Programms; die erste Bewertungsphase endet 2008. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.
Die Kommission legt die Anforderungen für die Überwachung und die Bewertung fest; die Kommission wird hierbei vom Ausschuss unterstützt. Überwachung und Bewertung werden von Gremien hoch qualifizierter Sachverständiger durchgeführt, die von der Kommission bestellt werden.
5. ÜBERGANGSKLAUSEL
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang von den FTE-Programmen der EGKS zu dem Programm zu gewährleisten. Die EGKS-Verträge, deren Laufzeit über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgeht, werden von der Kommission gemäß den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwaltet, wobei eine Harmonisierung der Verwaltung von Verträgen im Rahmen der EGKS und des Programms anzustreben ist.
_______________________
3 ) ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S 23.
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