1. VERWENDUNG DER MITTEL
a) Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
b) Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
c) Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
2. VERMÖGESANLAGE
Gemäß den unter Nummer 1 angeführten Vorgaben wird die Kommission das Vermögen auf folgende drei Kategorien verteilen:
a) Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe “AAA” oder eine gleichwertige Bonitätsstufe behält;
b) Mittel, die benötigt werden, um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrags gesetzlich vorgesehen sind;
c) soweit die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die Verbindlichkeiten erfüllt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert wurden), werden sie für die verschiedenen Anlagearten bereitgestellt.
3. ANLAGEARTEN
Die unter Nummer 2 genannten Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall aus-reichend Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss.
a) Zur Verwirklichung dieser Ziele darf bei der Anlage der Vermögenswerte nur auf folgende Anlagearten zurückgegriffen werden:
i) Termineinlagen bei zugelassenen Banken;
ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von zugelassenen Banken oder von anderen Kategorien zugelassener Emittenten aus gegeben wurden;
iii) Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;
iv) Kapitalbeteiligungen an zugelassenen gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren; dies gilt nur für die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Anlagen.
b) Die Kommission kann ferner folgende Finanzgeschäfte bei den unter Buchstabe a genannten Anlagearten vornehmen:
i) Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen Transaktionen zugelassen sind und folgende Vorgaben beachtet werden:
- Auf der Grundlage solcher Verträge verwaltete Wertpapiere können vor Ablauf der vertraglichen Frist außer an den Vertragspartner nicht an andere Parteien weiterverkauft werden und
- die Kommission kann weiterhin Wertpapiere zurückkaufen, die sie zum Ablauf der vertraglich festgesetzten Frist verkauft hätte;
ii) Wertpapierleihgeschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten Clearingsystemen wie zB CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von führenden, auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten, für die den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertige bankenaufsichtsrechtliche Vorschriften gelten müssen, festgelegt wurden.
c) “Zugelassene” Vertragspartner im Sinne dieser Leitlinien sind von der Kommission gemäß den unter Nummer 7 genannten Vorschriften und Verfahren ausgewählte Vertragspartner.
4. HÖCHSTBETRÄGE FÜR EINZELNE ANLAGEN
a) Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt:
i) Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder garantiert werden: 250 Millionen Euro je Mitgliedstaat oder Organ;
ii) Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens “AA-” oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben bzw. garantiert werden: 100 Millionen Euro je Emittent oder Garantiegeber;
iii) Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Geldmarktinstrumente einer solchen Bank: der jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Millionen Euro je Bank oder 5% der Eigenmittel der Bank;
iv) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens “AAA” oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 50 Millionen Euro je Emittent;
v) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens “AA-” oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro je Emittent;
vi) Beteiligungen an gemeinsamen Investitionsfonds mit einer Bonitätsstufe von mindestens “AA-” oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro für jedes dieser Instrumente.
b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen Höchstbeträgen auf nicht mehr als 20% des Gesamtbetrags dieser Emission belaufen.
c) Die Anlage bei jedem einzelnen Vertragspartner darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen Höchstbeträgen und erforderlichenfalls verschiedene Instrumente kumuliert auf nicht mehr als 20% des gesamten Aktivvermögens belaufen.
d) Die in diesen Leitlinien genannten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der allgemein anerkannten großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein.
5. ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Nettoeinnahmen werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
6. RECHNUNGSLEGUNG
Über die Mittelverwaltung wird in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung und der jährlichen Bilanz der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Diese basieren auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ähnlich denen der EGKS und insbesondere der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
1
) und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
2
). Der Jahresabschluss wird von der Kommission genehmigt und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.
7. VERWALTUNGSVERFAHREN
Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften und Verfahren durch.
Alle drei Monate wird ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt.
______________________
1 ) ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, S 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27. 10. 2001, S 28).
2 ) ABl. L 372 vom 31. 12. 1986, S 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.
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