(1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission schreibt Forderungen gegenüber ausgefallenen EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten, darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien oder anderes), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.
(2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.
Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.
(1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Nummer 1 und die Anlageoperationen gemäß Nummer 2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese spezifischen finanziellen Unterlagen werden den finanziellen Unterlagen, die die Kommission nach Artikel 275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften jährlich erstellt, beigefügt.
(2) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind sinngemäß auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.
(1) Die Nettoerträge aus den in Nummer 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; das heißt sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.
(2) Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis von 27,2% zu 72,8%. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.
(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.
(4) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Nummer 3 Absatz 1 ausgewiesen und fließen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.
(1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.
(2) Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschrieben. Die Algorithmen für diese Nivellierung und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Zusatzdokument im Einzelnen beschrieben.
Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses verbundenen Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977 geändert wurde, werden von der Kommission durch die zeitanteilige Überweisung eines Pauschalbetrags von jährlich 3,3 Millionen Euro an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus den Kapitalrückstellungen des Fonds übernommen.
Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli 2002.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden