a) Im Hinblick darauf, daß die Österreichische Bundesregierung sich verpflichtet, den Bestimmungen der österreichischen Devisengesetzgebung entsprechend den Schilling-Gegenwert der unter diesen Artikel fallenden Geldbeträge den berechtigten Personen auszuzahlen, hat die Regierung des Vereinigten Königreiches alle Geldbeträge, die einem Custodian of Enemy Property im Vereinigten Königreich gezahlt wurden und bei Inkrafttreten dieses Abkommens in dessen Händen sind oder ihm nachher eingezahlt wurden, und die ohne das Vorhandensein der Custodian Order an eine österreichische Person oder zu deren Gunsten zahlbar gewesen wäre, auf ein Konto im Vereinigten Königreich zu überweisen, das auf den Namen der Österreichischen Bundesregierung oder eines von ihr namhaft gemachten Institutes lautet.
b) Indem die Österreichische Bundesregierung zur Kenntnis nimmt, daß Personen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Custodian Order Zahlungen geleistet haben, dadurch im Vereinigten Königreich bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen Schuldbefreiungstitel erlangt haben, hat sie, soweit sich dies als notwendig erweist, dafür zu sorgen, daß die derart geleistete Zahlung auch nach österreichischem Recht als Schuldbefreiungstitel anerkannt wird, insofern als der Schilling-Gegenwert gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels bezahlt wurde.
c) Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, die Regierung des Vereinigten Königreiches in allen Fällen, in denen erwiesenermaßen Geldbeträge zu Unrecht auf das im Absatz a) dieses Artikels erwähnte Konto überwiesen wurden, für jeden Anspruch, der aus der Überweisung solcher Geldbeträge entsteht, schadlos zu halten.
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