Die Dotierung des in Artikel 7 des vorliegenden Vertrages genannten Sonderkontos erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durch vierteljährliche Überweisung der Bulgarischen Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank. Die Höhe dieser Überweisungen wird jeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zahlungen für nach Österreich erfolgte bulgarische Warenlieferungen entsprechen, die im abgelaufenen Kalendervierteljahr aus Österreich an bulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wurden; diese Überweisungen sind jedoch mit höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Kalenderjahr begrenzt.
Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische Nationalbank der Bulgarischen Nationalbank die Höhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betrages mitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank, spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung, der Oesterreichischen Nationalbank den Auftrag erteilen wird, von ihrem Dollarverrechnungskonto Bulgarien den von ihr verifizierten Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntes Sonderkonto zu übertragen. Für Zwecke der erforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollar einem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.
Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkonto wird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einem bei der Oesterreichischen Nationalbank für die Republik Österreich geführten Konto gutgeschrieben.
Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme außer Kraft treten, so wird die Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen für Warenlieferungen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich dann generell geltenden Weise durchgeführt.
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