(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit ein, die alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik China tagt. Abgesehen von den turnusmäßigen Tagungen kann diese gemischte Kommission von jeder Vertragspartei einberufen werden. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erarbeitet die gemischte Kommission jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die nächsten drei Jahre, dessen Inhalt die konkreten Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen einschließt.
Darüber hinaus zieht die gemischte Kommission Bilanz über die Durchführung des jeweils auslaufenden Kultur- und Bildungsaustauschprogramms.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise