(1) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen und Auskünfte erteilen und
b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
(2) Alle Dokumente und Informationen, die dem Schiedsgericht von einer Streitpartei vorgelegt werden, sind von dieser gleichzeitig an die andere Streitpartei zu übermitteln.
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