(1) Die Kündigung dieses Protokolls ist nur gleichzeitig mit der Kündigung der Alpenkonvention zulässig.
(2) Dieses Protokoll bleibt jedoch für die kündigende Streitpartei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung laufenden Schiedsverfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende geführt.
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