Der Präsident des Schiedsgerichts teilt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Vorsitz der Alpenkonferenz mit. Der Vorsitz übermittelt diesen den Vertragsparteien der Alpenkonvention und den Beobachtern im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 der Alpenkonvention.
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