BundesrechtInternationale VerträgeDurchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)Art. 5

Art. 5Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung

In Kraft seit 18. Dezember 2002
Up-to-date

(1) Der Alpenraum erfordert geeignete Maßnahmen zur Energieeinsparung und -verteilung sowie zur rationellen Energieverwendung, die

a) dem räumlich weitgestreuten, höhenmäßig und jahreszeitlich sowie tourismusbedingt sehr schwankenden Energiebedarf,

b) der örtlichen Verfügbarkeit von erneuerbaren Energieträgern,

c) den durch die geomorphologische Beschaffenheit bedingten besonderen Auswirkungen von Luftimmissionen auf Becken und Täler

Rechnung tragen.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für eine umweltverträglichere Energienutzung und fördern vorrangig die Energieeinsparung sowie die rationelle Energieverwendung insbesondere bei Produktionsprozessen, öffentlichen Dienstleistungen, großen Hotelbetrieben sowie Transport-, Sport- und Freizeitanlagen.

(3) Sie beschließen Maßnahmen und erlassen Bestimmungen insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Verbesserung der Wärmedämmung bei Gebäuden und der Effizienz von Wärmeverteilungssystemen,

b) Leistungsoptimierung der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen,

c) Durchführung von periodischen Kontrollen und gegebenenfalls Reduktion der Schadstoffemissionen thermischer Anlagen,

d) Energieeinsparung durch moderne technologische Verfahren zur Energieverwendung und -umwandlung,

e) verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten,

f) Planung und Förderung von Neubauten mit Niedrigenergietechnologie,

g) Förderung und Umsetzung kommunaler/lokaler Energie- und Klimaschutzkonzepte unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c,

h) energietechnische Gebäudesanierung bei Umbauten und Förderung des Einsatzes von umweltverträglichen Heizungssystemen.

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