BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Georgien)Art. 18

Art. 18REGISTRIERUNG

In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

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