(1) Die Anzeige der Tarife für gemäß diesem Abkommen durchgeführten internationalen Lufttransport an die Luftfahrtbehörden beider Seiten kann verlangt werden.
(2) Eine Intervention durch die Luftfahrtbehörden sollte insbesondere darauf beschränkt sein:
(i) unangemessen diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
(ii) Konsumenten vor Tarifen zu schützen, welche aufgrund entweder des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder des abgestimmten Verhaltens zwischen Fluggesellschaften unangemessen hoch oder unangemessen restriktiv sind; und
(iii) Fluggesellschaften vor aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehaltenen Tarifen zu schützen.
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