Entsprechend den in Artikel 1 genannten Zielen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums kommen die Vertragsparteien überein, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen,
a) die Handlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip zu stärken,
b) spezifische regionale Strategien und dazugehörige Strukturen zu verwirklichen,
c) die Solidarität unter den Gebietskörperschaften auf der Ebene der einzelnen Vertragsparteien durch wirkungsvolle Maßnahmen zu gewährleisten,
d) bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten natürlicher Ressourcen und bei anerkannten Erschwernissen der wirtschaftlichen Tätigkeit im Alpenraum Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn diese zur Erhaltung der Wirtschaftstätigkeiten erforderlich und umweltverträglich sind,
e) die Harmonisierung von Raumplanungs-, Entwicklungs- und Schutzpolitiken durch internationale Zusammenarbeit zu fördern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vorzusehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise