(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind.
(2) Insbesondere setzen sie sich dafür ein, die für die Berglandwirtschaft spezifische agrarwissenschaftliche Forschung verstärkt, praxisnah und gebietsbezogen fortzuführen, in die Bestimmung und Überprüfung der agrarpolitischen Ziele und Maßnahmen einzubeziehen und ihre Ergebnisse bei Bildung und Beratung in der Landwirtschaft anzuwenden.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Insbesondere erstellen sie für die jeweiligen Berggebiete mit Bezug auf die in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Maßnahmen eine vergleichbare Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Berglandwirtschaft.
(5) Die Bestandsaufnahme ist periodisch fortzuschreiben und dabei mit Hinweisen auf besondere Problembereiche oder -gebiete sowie auf die Wirksamkeit der getroffenen oder auf die Notwendigkeit von zu treffenden Maßnahmen zu versehen. Das gilt in erster Linie für die Daten der demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit den jeweiligen geographischen, ökologischen und infrastrukturellen Standortindikatoren sowie für die Erstellung von entsprechenden Kriterien einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Alpenkonvention und dieses Protokolls.
(6) Darüber hinaus sind die im Anhang angeführten Themen als vorrangig zu betrachten.
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