Art. 5 Einhaltung nationaler gesetzlicher Vorschriften — Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)
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Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
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