BundesrechtInternationale VerträgeBeförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)Art. 5

Art. 5Einhaltung nationaler gesetzlicher Vorschriften

In Kraft seit 17. Mai 2000
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Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

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