Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.
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