(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt.
(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sodann sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung außer Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten Kriminalität vom 28. Juni 1991 aufgehoben.
GESCHEHEN zu Wien am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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