Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen auf Grund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:
a) unzureichende Informationen für die Erledigung des Ersuchens,
b) im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl genannte Person ist, oder
c) der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.
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