(1) Ein Festnahme- und Überstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.
(2) Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthält beziehungsweise wird begleitet durch
a) eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,
b) eine Abschrift des Haftbefehls und
c) die Unterlagen, Erklärungen oder Informationen, die erforderlich sind, um den Vorschriften für das Überstellungsverfahren im ersuchten Staat Genüge zu tun; diese Vorschriften sollen jedoch keine größere Belastung als die auf Auslieferungsersuchen auf Grund von Verträgen oder Vereinbarungen zwischen dem ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbaren Vorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Charakters des Gerichtshofs möglichst eine geringere Belastung darstellen.
(3) Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wird begleitet durch
a) eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,
b) eine Abschrift des Schuldspruchs,
c) Informationen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der gesuchten Person um diejenige handelt, die im Schuldspruch genannt ist, und
d) wenn ein Strafspruch gegen die gesuchte Person ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs, und im Fall einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüßte und die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe.
(4) Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.
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