(1) Die „Verbrechenselemente“ helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel6, 7, 8 und 8 bis . Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2) Änderungen der „Verbrechenselemente“ können vorgeschlagen werden von
a) jedem Vertragsstaat;
b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;
c) dem Ankläger.
Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3) Die „Verbrechenselemente“ und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
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