BundesrechtInternationale VerträgeRömisches Statut des Internationalen StrafgerichtshofsArt. 87

Art. 87

In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date

(1) a) Der Gerichtshof ist befugt, die Vertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Diese Ersuchen werden auf diplomatischem oder jedem sonstigen geeigneten Weg übermittelt, den die Vertragsstaaten bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu festlegen.

Spätere Änderungen der Festlegung werden von jedem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

b) Gegebenenfalls können unbeschadet des Buchstabens a die Ersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeignete Regionalorganisation übermittelt werden.

(2) Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Wahl werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

(3) Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

(4) In Bezug auf die nach diesem Teil gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigen Maßnahmen treffen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zu gewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nach diesem Teil zur Verfügung gestellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen schützt.

(5) a) Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, ersuchen, auf Grund einer Ad-hoc Vereinbarung, einer Übereinkunft mit diesem Staat oder auf jeder anderen geeigneten Grundlage Unterstützung nach diesem Teil zu leisten.

b) Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist und der eine Ad-hoc-Vereinbarung oder eine Übereinkunft mit dem Gerichtshof getroffen hat, einem auf Grund der Vereinbarung oder Übereinkunft gestellten Ersuchen um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, den Sicherheitsrat davon unterrichten.

(6) Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oder Unterlagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Unterstützung bitten, die mit dieser Organisation vereinbart werden und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

(7) Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse auf Grund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

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