(1) Der Gerichtshof kann vor ihm anwesende Personen, die sich ordnungswidrig verhalten, etwa durch Störung seines Verfahrens oder vorsätzliche Weigerung, seine Anordnungen zu befolgen, durch Ordnungsmittel wie vorübergehende oder dauernde Entfernung aus dem Gerichtssaal, Geldstrafe oder andere ähnliche in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Maßnahmen, nicht jedoch durch Freiheitsstrafe, bestrafen.
(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Maßnahmen werden nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Verfahren verhängt.
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