(1) Nach Überstellung einer Person an den Gerichtshof oder ihrem freiwilligen oder auf Grund einer Ladung erfolgten Erscheinen vor dem Gerichtshof überzeugt sich die Vorverfahrenskammer davon, dass die Person über die ihr zur Last gelegten Verbrechen sowie über ihre Rechte auf Grund dieses Statuts belehrt worden ist, einschließlich des Rechts, ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren zu beantragen.
(2) Eine Person, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, kann ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren beantragen. Liegen nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor, so bleibt die Person weiterhin in Haft. Andernfalls wird sie mit oder ohne Anwendung gelinderer Mittel auf freien Fuß gesetzt.
(3) Die Vorverfahrenskammer überprüft regelmäßig ihre Entscheidung über die Haftentlassung der Person oder die Aufrechterhaltung der Haft; sie kann dies jederzeit auf Antrag des Anklägers oder der Person tun. Nach dieser Überprüfung kann sie ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft, die Haftentlassung oder Anwendung gelinderer Mittel für die Haftentlassung ändern, wenn sie überzeugt ist, dass veränderte Umstände dies erfordern.
(4) Die Vorverfahrenskammer stellt sicher, dass eine Person nicht wegen unentschuldbarer Verzögerungen seitens des Anklägers unangemessen lange in Untersuchungshaft gehalten wird. Tritt eine solche Verzögerung ein, so erwägt der Gerichtshof die Haftentlassung der Person mit oder ohne Anwendung gelinderer Mittel.
(5) Bei Bedarf kann die Vorverfahrenskammer einen Haftbefehl erlassen, um die Anwesenheit einer auf freien Fuß gesetzten Person sicherzustellen.
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