(1) Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seineGerichtsbarkeit über das Ver-brechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel13 Buchstabeb ausüben.
(2) Der Gerichtshof kann seineGerichtsbarkeit nur überVerbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreißig Vertragsstaaten begangen werden.
(3) Der Gerichtshof übt seineGerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, dernach dem 1.Jänner2017 mitderselbenMehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
(4) Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ außerhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse desGerichtshofsnach diesem Statut.
(5) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel5 bezeichneten Verbrechen unberührt.
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