BundesrechtInternationale VerträgeRömisches Statut des Internationalen StrafgerichtshofsArt. 116

Art. 116

In Kraft seit 01. Juli 2002
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Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

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