(1) Der Vollstreckungsstaat entlässt den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe aus dem Strafvollzug.
(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.
(3) Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüßt, so überprüft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genannten Zeitpunkt statt.
(4) Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafmaß herabsetzen, wenn er feststellt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:
a) die frühzeitige und fortgesetzte Bereitschaft des Verurteilten, mit dem Gerichtshof bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten,
b) die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofs in anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei der Lokalisierung von Vermögensgegenständen, hinsichtlich deren eine Geldstrafe, eine Einziehung oder eine Wiedergutmachung angeordnet wurde und die zugunsten der Opfer verwendet werden können, oder
c) sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Faktoren, die eine deutliche und beachtliche Änderung der Verhältnisse erkennen lassen, die ausreicht, um eine Herabsetzung des Strafmaßes zu rechtfertigen.
(5) Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nach Absatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafmaßes nicht angebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung des Strafmaßes danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.
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