(1) Eine Person, die auf Grund dieses Statuts an den Gerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, derentwegen sie überstellt wird.
(2) Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof überstellt hat, darum ersuchen, ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Gerichtshof bringt bei Bedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Vertragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, dem Gerichtshof diese Befreiung zu gewähren.
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