(1) Jede Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei betreffend Verpflichtungen der letztgenannten, die sich aus einer von einem Investor der erstgenannten Vertragspartei getätigten Investition ergeben, wird so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist, unterbreiten.
(3) Statt die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, kann der Investor sich entscheiden, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren durch
a) ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
b) das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, falls beide Vertragsparteien Parteien des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1 ) (ICSID-Übereinkommen) sind,
zur Beilegung zu unterbreiten.
(4) Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im Vorhinein zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor sich dafür entscheidet. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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