(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, Freihandelszone, Währungsunion oder ähnlichen internationalen Abkommen, die solche Gemeinschaften errichten, oder anderen Formen der internationalen Zusammenarbeit einschließlich multilateraler Abkommen über Investitionen, denen eine der Vertragsparteien angehört oder angehören wird, oder
b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf der Grundlage der Reziprozität, die gänzlich oder teilweise Steuerfragen betreffen.
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