(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.
(3) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei erfolgt.
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