Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Schuldverschreibungen und jede andere Art von Wertpapieren oder Beteiligungen an einem Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, Ansprüche auf jede Leistung oder jeder andere vertragliche Anspruch, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, gewährt wurden.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Patent- und Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ sowohl das durch die Landesgrenzen umschlossene Gebiet als auch die Gewässer der Meeresgebiete und den Meeresuntergrund außerhalb der Territorialgewässer, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt.
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