(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch
a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei
erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
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