(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) nicht vereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
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