Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Republik Moldau
a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau Staatsangehöriger der Republik Moldau ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
b) jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau gegründet worden ist, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, in dem die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise