BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

In Kraft seit 10. September 2021
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „finanzielle Mittel“ Vermögenswerte aller Art, das heißt materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte ungeachtet der Art und Weise ihres Erwerbs, sowie rechtsförmliche Urkunden und Dokumente in jeder auch in elektronischer oder digitaler Form, durch die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an diesen Vermögenswerten nachgewiesen wird; hierunter fallen unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Tratten und Akkreditive;

2. bedeutet „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;

3. bedeutet „Erträge“ alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar durch die Begehung einer in Artikel 2 genannten Straftat hervorgebracht oder erlangt werden.

Artikel 2

Art. 2

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer auf irgendeinem Wege unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden, um

a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat im Sinne und nach der Begriffsbestimmung einer der in der Anlage angeführten Übereinkommen darstellt, oder

b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn der Zweck dieser Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darin besteht, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

(2) a) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen ist, erklären, dass das betreffende Übereinkommen bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf diesen Vertragsstaat als nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage angeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Verwahrer notifiziert.

b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in bezug auf das betreffende Übereinkommen abgeben.

(3) Für die Beurteilung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1 ist es nicht erforderlich, dass die finanziellen Mittel tatsächlich zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat verwendet wurden.

(4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

(5) Eine Straftat begeht ferner, wer

a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt,

b) eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder

c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder

i) zu dem Zweck geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat einschließt, oder

ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet werden.

Artikel 3

Art. 3

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 12 bis 18 Anwendung finden.

Artikel 4

Art. 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;

b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.

(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden können. Hiezu können auch vermögensrechtliche Sanktionen zählen.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden.

Artikel 7

Art. 7

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;

b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird;

c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

a) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Angehörigen dieses Staates eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;

b) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;

c) Ziel oder Ergebnis der Straftat eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat war, die zu dem Zweck begangen wurde, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;

d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat;

e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.

(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten, so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten darum, ihre Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgung und die gegenseitige Rechtshilfe in geeigneter Weise aufeinander abzustimmen.

(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründete Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nicht aus.

Artikel 8

Art. 8

(1) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Feststellung, Ermittlung und Sicherstellung oder Beschlagnahme jeglicher für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge zum Zweck der möglichen Einziehung.

(2) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge.

(3) Jeder betroffene Vertragsstaat kann erwägen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die regelmäßige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel zu schließen.

(4) Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, wonach die durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel verwendet werden, um die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.

(5) Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.

Artikel 9

Art. 9

(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;

b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;

c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe d Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 10

Art. 10

(1) In den Fällen, in denen Artikel 7 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchenden Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Artikel 11

Art. 11

(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie strafrechtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Vertragsstaaten dürfen ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht auf Grund des Bankgeheimnisses verweigern.

(3) Der ersuchende Vertragsstaat darf Informationen oder Beweismittel, die von dem ersuchten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für strafrechtliche Ermittlungen, strafrechtliche Verfolgungen oder Verfahren, die nicht in dem Ersuchen genannt sind, weitergeben oder verwenden.

(4) Jeder Vertragsstaat kann die Schaffung von Mechanismen erwägen, um andere Vertragsstaaten an Informationen oder Beweismitteln, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Verantwortung nach Artikel 5 erforderlich sind, teilhaben zu lassen.

(5) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe oder den Informationsaustausch. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 13

Art. 13

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.

Artikel 14

Art. 14

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Artikel 15

Art. 15

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Artikel 16

Art. 16

(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft ist oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat für die Zwecke einer Identifizierung oder Zeugenaussage oder für eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der strafrechtlichen Verfolgung wegen in Artikel 2 genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein;

b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;

b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;

c) der Staat, dem die Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rückführung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;

d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Artikel 17

Art. 17

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Artikel 18

Art. 18

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und zu unterdrücken, einschließlich

a) Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten wissentlich fördern, organisieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;

b) Maßnahmen, durch die Geldinstitute und andere mit Finanzgeschäften befasste Branchen verpflichtet werden, die wirksamsten zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Stamm- und Gelegenheitskunden sowie Kunden, in deren Interesse Konten eröffnet werden, zu identifizieren, sowie ihr besonderes Augenmerk auf ungewöhnliche oder verdächtige Geschäfte zu richten und Geschäfte zu melden, die vermutlich von einer kriminellen Tätigkeit herrühren. Zu diesem Zweck erwägen die Vertragsstaaten,

i) Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Eröffnung von Konten, deren Inhaber oder Nutznießer nicht identifiziert oder nicht identifizierbar sind, verboten wird, sowie Maßnahmen zu beschließen, durch die gewährleistet wird, dass diese Institute die Identität derjenigen, die diese Geschäfte tatsächlich tätigen, überprüfen;

ii) hinsichtlich der Identifizierung von juristischen Personen Geldinstitute zu verpflichten, erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Existenz und die Struktur des Kunden zu überprüfen, indem sie sich aus einem amtlichen Verzeichnis oder vom Kunden selbst oder aus beiden Quellen den Nachweis der Gründung erbringen lassen; hierzu gehören auch Angaben über den Namen des Kunden, die Rechtsform, die Anschrift, die Geschäftsführer und über Bestimmungen über die Befugnis der juristischen Person, Verpflichtungen einzugehen;

iii) Bestimmungen zu erlassen, durch die Geldinstituten die Verpflichtung auferlegt wird, den zuständigen Behörden unverzüglich alle komplexen und ungewöhnlich umfangreiche Geschäfte sowie alle ungewöhnlichen Geschäftsschemen, die keinen erkennbar wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben, zu melden, ohne dabei befürchten zu müssen, dass sie, wenn sie ihren Verdacht in gutem Glauben melden, hierfür wegen der Nichtbeachtung einer Beschränkung der Offenlegung von Informationen strafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;

iv) Geldinstitute zu verpflichten, alle erforderlichen Akten über Inlands- und Auslandsgeschäfte mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie Folgendes erwägen:

a) Maßnahmen zur Beaufsichtigung aller Einrichtungen, die Geldüberweisungen vornehmen; hierzu gehört beispielsweise auch deren Zulassung;

b) praktisch durchführbare Maßnahmen zur Aufdeckung oder Überwachung des grenzüberschreitenden Transports von Bargeld und Inhaberpapieren, die strengen Sicherheitsbestimmungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung von Informationen unterliegen und in keiner Weise den freien Kapitalverkehr behindern.

(3) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern; dies geschieht insbesondere durch

a) die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen zwischen ihren zuständigen Stellen und Diensten zur Erleichterung eines sicheren und schnellen Austauschs von Informationen über alle Aspekte der in Artikel 2 genannten Straftaten;

b) Zusammenarbeit bei der Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten betreffend

i) die Identität, den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von Personen, bei denen ein begründeter Verdacht der Beteiligung an derartigen Straftaten besteht;

ii) die Bewegung von finanziellen Mitteln im Zusammenhang mit der Begehung derartiger Straftaten.

(4) Die Vertragsstaaten können Informationen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) austauschen.

Artikel 19

Art. 19

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 20

Art. 20

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

Artikel 21

Art. 21

Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen der Charta der Vereinten Nationen, dem humanitären Völkerrecht und sonstigen einschlägigen Übereinkommen, ergeben.

Artikel 22

Art. 22

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.

Artikel 23

Art. 23

(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Übereinkommen geändert werden, die

a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;

b) in Kraft getreten sind;

c) mindestens zweiundzwanzig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.

(2) Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat eine derartige Änderung vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer in Schriftform übermittelt. Der Verwahrer notifiziert Vorschläge, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, allen Vertragsstaaten mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob die vorgeschlagene Änderung beschlossen werden soll.

(3) Die vorgeschlagene Änderung gilt als beschlossen, wenn nicht spätestens 180 Tage nach ihrer Weiterleitung ein Drittel der Vertragsstaaten durch schriftliche Notifikation Einspruch gegen sie erhebt.

(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dieser Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 24

Art. 24

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 25

Art. 25

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 10. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 26

Art. 26

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 27

Art. 27

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 28

Art. 28

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Anlage

Anl. 1

1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 1 ), beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag.

2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 ), beschlossen am 23. September 1971 in Montreal.

3. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten 3 ), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.

4. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 4 ), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.

5. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial 5 ), angenommen am 3. März 1980 in Wien.

6. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 6 ), beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal.

7. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt 7 ), beschlossen am 10. März 1988 in Rom.

8. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden 8 ), beschlossen am 10. März 1988 in Rom.

9. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 9 ), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.

_____________________

1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977

4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 600/1986

5 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

6 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990

7 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992

8 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992

9 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 168/2001