Die Entsendeparteien
4.1 respektieren das Recht des Gastgeberstaates;
4.2 stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
4.3 benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung teilnehmen werden;
4.4 informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;
4.5 sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;
4.6 nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit diesem Abkommen;
4.7 vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist;
4.8 stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese Listen auf dem laufenden Stand gehalten;
4.9 stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung, einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise