(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmässigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen.
Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
b) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung, in der die Investition getätigt wurde oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die Anspruchswerber zustimmen, geleistet.
c) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, erfolgt die Entschädigungszahlung zu einem Betrag, der den Investor in eine nicht weniger günstige Lage versetzt als die Lage, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigungszahlung unmittelbar am Tag der Enteignung erfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet die Entschädigungszahlung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der in jedem Fall nicht unter dem gültigen LIBOR-Satz oder einem gleichen Wert liegen darf.
(3) Der Investor, dessen Investition enteignet wurde, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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