(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft, dies gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 26 dieses Abkommens unterliegen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. März 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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