BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)Art. 27

Art. 27

In Kraft seit 14. April 2002
Up-to-date

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

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